Kosten


Die Höhe des Honorars für die Leistungen der Heil­prak­ti­kerin/des Heil­prak­ti­kers kommt (soweit vor Be­hand­lungs­be­ginn nicht ab­ge­sproch­en) durch “prak­ti­zier­tes Ein­­ver­­ständ­­nis” zustande.

Als Berechnungshilfe dient dabei die Ge­büh­ren­ord­nung für Heilpraktiker (GebüH), die jedoch anders als die Ge­büh­ren­ord­nung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Ge­büh­ren­taxe darstellt.

Rechtlich ist die GebüH als “übliche Ver­gü­tung” anerkannt und gilt daher, soweit nicht anders abgesprochen, als ver­ein­bart. Die GebüH gibt Berechnungsspielräume für The­ra­pie­ver­fah­ren an. Da seit 1985 keine An­gleichung an ge­stie­ge­ne Le­bens­hal­tungs­kos­ten mehr erfolgte, treffen wir bei auf­wän­di­ge­ren Behandlungen ge­son­der­te Ver­ein­ba­run­­gen mit Ihnen.

Arzt verschreibt Rezept

Wir als Praxis stellen Ihnen für unsere Be­hand­lung auf Wunsch eine Rechnung aus, die Sie zunächst selbst in Bar begleichen müssen.

Ob Ihre Krankenversicherung die Kosten erstattet, ist abhängig von den jeweiligen Ta­rifen. Gesetzlich Krankenversicherte müssen die Kosten in der Regel selber tragen, wenn sie keine privaten Zu­satz­ver­sicherun­gen abgeschlossen haben. Auch dabei sind die Tarife am besten vor der Behandlung zu prüfen.